Besteuerung Nichtresidenten und Erbschaftssteuer

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Die Besteuerung der Einkünfte der sogenannten Nicht-Residenten, also derjenigen Personen, die keine Aufenthaltserlaubnis in Spanien besitzen, aber gleichwohl dort Einkünfte beziehen, ist in ihren Details weitgehend unbekannt, obwohl viele Deutsche, Schweizer und Österreicher inzwischen die rechtlichen Möglichkeiten eines Erwerbs von Grundstücken in Spanien nutzen. Unbekannt ist z.B., dass jeder, der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Gründstücken, Eigentumswohnungen) in Spanien hat, grundsätzlich unter die Steuerpflicht nach diesem Gesetz fällt.

Aber auch die Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Verkauf von eigenen Immobilien unter den Bedingungen des Art. 14 Abs. 1 lit. c) ist weitgehend unbekannt. Die Bedingungen für diese Steuerbefreiung sind zwar nicht immer erfüllbar; für den deutschen Unternehmer, der eine spanische Immobilie sein eigen nennt, könnte dies aber ein durchaus interessanter Weg der Steuerbefreiung sein.

Ebenfalls zu beachten ist die durchgehend scharfe Abgrenzung gegenüber jeglichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit sog. Steuerparadiesen, für die erwartungsgemäß keinerlei Vergünstigungen bestehen. Hier hat eine Annäherung ans deutsche Außensteuerrecht stattgefunden, wenn auch noch nicht mit der systematischen Strenge wie in Deutschland.

Das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht betrifft insbesondere alle jene, die in Spanien Eigentumswohnungen und andere Ferienimmobilien besitzen. Aber z.B. auch Segelschiffe und Motorboote, die unter spanischer Flagge fahren, fallen unter dieses Gesetz. Die kluge Vermögensvorsorge sollte deshalb bezeiten die Gestaltung auch dieser Steuer einbeziehen.

Sofern Sie also häufig in Spanien zu tun haben, dort Vermögen besitzen oder gar dort Einkünfte aus eigener Tätigkeit haben, ohne in Spanien dauerhaft ansässig zu sein, sind diese Steuergesetze für Sie wichtig, damit Sie wissen, in welcher steuerrechtlichen Situation Sie sich befinden. Informieren Sie sich selbst über die Details. Alle Texte synoptisch in deutscher und spanischer Paralleldarstellung. Mit zahlreichen Anmerkungen und gesetzlichen Verweisen.

Die steuerlichen Texte enthalten immer den Gesetzesstand des Jahres der jeweiligen Auflage. Wenn Sie also an ihrer spanischen Steuererklärung für ein früheres Jahr arbeiten, sollten Sie sich an die entsprechend ältere Auflage halten.

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